Wiederverwendung von alten Materialien bei Studio Formagora © Münsterland e.V. / Philipp Fölting
Büscher Betonwerk / ehemaliges Abbruchmaterial wird sortiert © Münsterland e.V. / Philipp Fölting
Wiederverwendung von alten Materialien bei Galabau Beuting © Münsterland e.V. / Philipp Fölting
Lohnvermahlung © Energenta Ochtrup
Lohnvermahlung © Energenta Ochtrup

Rechtliche Rahmenbedingungen

Gesetzliche Anforderungen und Vorschriften für die Kreislaufwirtschaft

Die Kreislaufwirtschaft wird zunehmend durch europäische und nationale Gesetzgebung geprägt. Wer zukunftsfähig wirtschaften will, sollte sich frühzeitig mit den relevanten Vorschriften auseinandersetzen – gerade auch kleine und mittlere Unternehmen. Hier gibt es einen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen und ihre Auswirkungen.

Der europäische Grüne Deal ist eine umfassende Strategie der Europäischen Kommission, die darauf abzielt, die Europäische Union bis 2050 klimaneutral zu machen. Er wurde am 11. Dezember 2019 vorgestellt und bildet eine der sechs Prioritäten der Kommission unter Ursula von der Leyen.

Der Green Deal der EU ist das zentrale Klimaschutzprogramm Europas und schafft verbindliche Vorgaben für Unternehmen. Für die Kreislaufwirtschaft besonders relevant sind die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) mit Rücknahme- und Recyclingpflichten sowie die Ökodesign-Verordnung, die auf langlebige und reparierbare Produkte abzielt.

Hauptziele

  • Klimaneutralität bis 2050: Reduktion der Netto-Treibhausgasemissionen auf null.

  • Zwischenziel 2030: Senkung der Emissionen um mindestens 55 % gegenüber 1990.

  • Zwischenziel 2040: Vorgeschlagene Reduktion der Emissionen um 90 % gegenüber 1990.

Maßnahmenpakete und Initiativen

  • Fit for 55: Legislatives Paket zur Umsetzung der 2030-Ziele, einschließlich Reformen in den Bereichen Emissionshandel, Energieeffizienz und erneuerbare Energien.

  • Europäisches Klimagesetz: Rechtsverbindliche Festlegung der Klimaneutralität bis 2050.

  • Just Transition Mechanism: Unterstützung für Regionen, die besonders von der Energiewende betroffen sind, mit einem Fonds von 17 Milliarden Euro.

  • REPowerEU: Plan zur Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, insbesondere aus Russland, durch Förderung erneuerbarer Energien und Energieeinsparungen.

Finanzierung

  • Investitionen: Mobilisierung von mindestens 1 Billion Euro für nachhaltige Investitionen über die nächsten zehn Jahre.

  • EU-Haushalt und NextGenerationEU: 30 % des mehrjährigen EU-Haushalts (2021–2027) und des Aufbauinstruments NextGenerationEU sind für grüne Investitionen vorgesehen.

  • Aufbau- und Resilienzfazilität: Mindestens 37 % der Gelder sollen für klimabezogene Investitionen und Reformen verwendet werden.

Sektorspezifische Strategien

  • Energie: Förderung erneuerbarer Energien, Verbesserung der Energieeffizienz und Modernisierung der Energieinfrastruktur.

  • Industrie: Unterstützung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse und Förderung nachhaltiger Produktionsmethoden.

  • Verkehr: Förderung emissionsarmer Verkehrsmittel und Ausbau der entsprechenden Infrastruktur.

  • Gebäude: Steigerung der Energieeffizienz durch Renovierungen und Einführung nachhaltiger Baustandards.

Soziale Dimension

  • Gerechter Übergang: Sicherstellung, dass der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft sozial ausgewogen erfolgt, insbesondere durch Unterstützung betroffener Regionen und Arbeitskräfte.

Der europäische Grüne Deal stellt somit einen umfassenden Fahrplan dar, um die EU in eine nachhaltige, klimaneutrale und gerechte Zukunft zu führen. Mehr zum Green Deal.

Der EU Circular Economy Act (CEA)

Der Circular Economy Act (CEA) der Europäischen Union baut konsequent auf den Inhalten des bisherigen Circular Economy Action Plan auf. Er ist ein zentrales Instrument innerhalb des Green Deal sowie des Clean Industrial Deal, um die Transformation zu einer klimaneutralen und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft in Europa zu forcieren.

Im Kern verfolgt der CEA folgende Ziele:

  • Ressourcenschonung: Der Verbrauch von Primärrohstoffen soll signifikant gesenkt werden.

  • Systematische Kreislaufführung: Die Wiederverwendung sowie das Recycling von Stoffen werden gezielt gestärkt, um Abfälle und CO₂-Emissionen nachhaltig zu reduzieren.

  • Strategische Souveränität: Europa soll unabhängiger von globalen Rohstoffimporten werden.

  • Wirtschaftlicher Fortschritt: Der CEA schafft die Basis für innovative Geschäftsmodelle, stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen und fördert die Dekarbonisierung sowie die wirtschaftliche Resilienz.

Damit dient der CEA als Beschleuniger für eine krisenfeste und wettbewerbsfähige Wirtschaft, die ökologische Verantwortung mit industrieller Stärke verbindet.

Deutschland setzt den Green Deal u. a. durch die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) um. Ziel ist es, Stoffkreisläufe zu schließen, die Nutzung von Sekundärrohstoffen zu fördern und ressourcenschonende Prozesse zu etablieren.

Ein besonderer Fokus liegt auf der Reduktion von Einwegverpackungen, dem Aufbau regionaler Wertschöpfungsketten und der Förderung von Innovations- und Beratungsangeboten für KMU.

Ziele der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie

  1. Verbrauch neuer (primärer) Rohstoffe verringern. Derzeit verbrauchen wir in Deutschland jährlich gut 16 Tonnen Rohstoffe pro Kopf, für Konsum und wirtschaftliche Investitionen. Bis 2045 soll der jährliche Verbrauch pro Kopf deutlich sinken. Dabei dient der Vorschlag des International Resource Panel unter dem Dach des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP), weltweit bis 2050 eine durchschnittliche Intensität des Rohstoffverbrauchs von 6 – 8 Tonnen pro Kopf und Jahr zu erreichen, als eine Orientierung. Mit der Umsetzung haben wir bereits begonnen. Denn mit der 3 von 4 | www.bmuv.de Energiewende, dem Ausstieg aus der Kohleverbrennung, mehr ressourcensparendem Leichtbau und der Stärkung von Recycling und Abfallvermeidung haben wir schon viele wichtige Hebel in Bewegung gesetzt.
  2. Stoffkreisläufe schließen. Derzeit sind nur 13 Prozent der in Deutschland eingesetzten Rohstoffe schon einmal genutzte, wiederaufbereitete Rohstoffe, sogenannte Sekundärrohstoffe. Die verbleibenden 87 Prozent sind neu abgebaute (Primär)Rohstoffe. Wir greifen das EU-Ziel auf, den Anteil der Sekundärrohstoffe am Rohstoffverbrauch bis 2030 zu verdoppeln, und werden bei allen wichtigen Stoffströmen – Baustoffen, Kunststoffen, vielen Metallen – die Nutzung wieder aufbereiteter Rohstoffe erheblich steigern.
  3. Unabhängigkeit von Rohstoffimporten stärken. Mit dem Critical Raw Materials Act verfolgt die EU das Ziel, 25 Prozent des Bedarfs an strategischen Rohstoffen bis 2030 durch Recycling zu decken. Die NKWS trägt dazu bei, dass dieses Ziel erreicht wird. Das hilft unserer Wirtschaft, auch in der neuen geopolitischen Lage, Industrierohstoffe für die Märkte der Zukunft zu sichern.
  4. Abfall vermeiden. Pro Kopf sollen bis zum Jahr 2030 zehn Prozent und bis zum Jahr 2045 20 Prozent weniger Abfall produziert werden, jeweils im Vergleich zum Jahr 2020.

Maßnahmen der NKWS

  • Produktdesign neu ausrichten und Industrieprozesse zirkulär denken – denn wie gut der Kreislauf funktioniert, entscheidet sich schon bei der Gestaltung der Produkte.

  • Nachhaltigen Konsum fördern – damit Verbraucherinnen und Verbraucher sich für Kreislaufwirtschaft entscheiden können.

  • Digitalisierung stärken – denn digitale Informationen sind das A und O, damit die einzelnen Teile des Kreislaufs ineinandergreifen können.

  • Öffentliche Beschaffung als Hebel nutzen – Bund, Länder und Kommunen sind wichtige Akteure auf dem Markt. Wenn sie alle zusammen als öffentliche Hand langlebige, effiziente und kreislauffähige Produkte nachfragen, wird auch das Angebot von solchen Produkten steigen.

  • Schließung von Stoffkreisläufen vorantreiben – die Potenziale sind nach wie vor in vielen Bereichen groß und der Nutzen gerade auch für unsere Industrie erheblich.

Wie geht es weiter mit der Kreislaufwirtschaftsstrategie?

Die Bundesregierung hat die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie beschlossen und damit die Voraussetzungen dafür geschaffen, den Verbrauch von primären Rohstoffen zu senken und Stoffkreisläufe zu schließen. Die Strategie bildet somit eine umfassende Grundlage für die weitere Arbeit. Für die Umsetzung soll der breit angelegte und erfolgreiche Dialogprozess mit Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft auch in Zukunft im Rahmen einer Plattform für Kreislaufwirtschaft fortgeführt werden.

(Quelle: BMUKN)

Weitere Informationen erhältst du hier.

Grundlegende Zielsetzung

Nordrhein-Westfalen entwickelt aktuell eine landesweite Kreislaufwirtschaftsstrategie (Circular Economy Strategie), um Ressourcen effizienter zu nutzen, Abfälle zu vermeiden, und Lieferketten resilienter zu machen. Die Strategie soll die Wettbewerbsfähigkeit und den Klimaschutz zugleich stärken und den Wandel zu einem nachhaltigen, zirkulären Wirtschaftsmodell unterstützen. Ohne funktionierende Kreisläufe wird das Ziel einer klimaneutralen Industrieregion NRW als nicht erreichbar angesehen.

Strategische Bedeutung und Zielgruppen

Die Strategie sieht die Kreislaufwirtschaft als Innovationsmotor für neue Produkte, Geschäftsmodelle und Wertschöpfung. Sie richtet sich insbesondere an Unternehmen, Verbände, NGOs, Kommunen und weitere Akteure, die aktiv an der Gestaltung der Circular Economy mitwirken sollen.

Bereits heute sichert die Kreislaufwirtschaft in NRW über 240.000 Arbeitsplätze, und sie eröffnet Zukunftschancen insbesondere für Branchen wie Chemie, Baustoffe und Metall.

Schwerpunkte und Struktur der Strategie

Die Landesregierung hat 14 Eckpunkte für die neue Kreislaufwirtschaftsstrategie vorgelegt. Sie bilden die thematische Grundlage für die weitere Ausarbeitung der Strategie. Wichtige Elemente sind:

  • Verlässlicher regulatorischer Rahmen zur Förderung zirkulärer Geschäftsmodelle.

  • Gezielte Förderung und Finanzierung von Innovationen und zirkulären Technologien.

  • Ausbau von Netzwerken und Partnerschaften zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung.

  • Stärkere Ausrichtung öffentlicher Beschaffung auf ressourcenschonende Lösungen.

  • Konkrete Unterstützungsangebote für Unternehmen, um zirkuläre Wertschöpfungsprozesse zu etablieren.

Inhaltlich stehen dabei besonders relevante Bereiche des Industriestandorts NRW im Fokus, etwa:

  • Chemische Industrie und Kunststoffe

  • Zirkuläres Bauen

  • Technologiebranchen wie Maschinenbau und Elektrogeräte

  • Sekundärrohstoffwirtschaft

  • Entwicklung zirkulärer Circular Cities

Die Strategie ergänzt bestehende EU- und Bundesstrategien um landesspezifische Schwerpunkte.

Prozess der Entwicklung und Beteiligung

Die Landesregierung hat die Eckpunkte im Januar 2026 veröffentlicht. Aktuell läuft eine Online-Konsultation, bei der Unternehmen, Verbände und andere Akteure ihre Perspektiven und Beiträge einbringen können.

  • Beteiligungszeitraum: Online bis zum 15. Februar 2026.

  • Einfluss auf Strategie: Die gesammelten Beiträge sollen in die weitere Ausarbeitung der Kreislaufwirtschaftsstrategie einfließen.

  • Verabschiedung: Die Strategie soll im ersten Halbjahr 2026 vom Kabinett des Landes NRW beschlossen werden.

Unterstützende Maßnahmen und Rahmenbedingungen

Parallel zur Strategieentwicklung wurde eine Leitstelle Circular Economy bei NRW.Energy4Climate eingerichtet (aktiv seit September 2025). Diese vernetzt Akteure, identifiziert Partner und wirkt als Schnittstelle zwischen Wirtschaft, Wissenschaft, Regionen und Landespolitik, um einen breiten Dialog zu fördern.

Zudem bestehen bereits Förderprogramme und Initiativen, die konkrete Projekte zu zirkulärer Produktion, Prototypentwicklung und kommunalen Kreislaufwirtschaftsmodellen unterstützen und zeigen, wie die Circular Economy in NRW bereits heute praktisch gelebt wird.

Weitere Informationen zur Kreislaufwirtschaftsstretegie NRW findest du hier.

Grundidee

Der Digitale Produktpass ist ein zentrales digitales Informationsinstrument, das produktbezogene Daten entlang des gesamten Lebenszyklus bündelt. Er stellt relevante Informationen strukturiert und digital abrufbar bereit – von der Rohstoffgewinnung über Herstellung und Nutzung bis hin zu Reparatur und Recycling.

Ziel ist eine einheitliche, verlässliche und zugängliche Datenbasis für unterschiedliche Akteursgruppen.

Zielsetzung

Der Digitale Produktpass soll:

  • Transparenz über Materialien, Inhaltsstoffe und Herkunft schaffen,

  • nachhaltige Kaufentscheidungen unterstützen,

  • Reparatur und Recycling erleichtern,

  • die Kreislaufwirtschaft stärken.

Durch gebündelte Lebenszyklusdaten entsteht eine zentrale Informationsquelle („Single Point of Truth“) für nachhaltiges Wirtschaften.

Zentrale Inhalte

Der Digitale Produktpass umfasst insbesondere:

  • Angaben zu Rohstoffen und Materialien,

  • Informationen zu Komponenten und chemischen Stoffen,

  • Hinweise zur Reparierbarkeit und Entsorgung,

  • produktbezogene Lebenszyklusdaten.

Die bereitgestellten Informationen sollen zielgruppengerecht nutzbar sein – für Verbraucher, Unternehmen sowie Reparatur- und Recyclingbetriebe.

Zeitliche Perspektive und Umsetzung

Das Bundesumweltministerium beschreibt in der „Auf-einen-Klick“-Darstellung keine verbindlichen Fristen oder rechtlichen Pflichten, sondern erläutert das Konzept des Digitalen Produktpasses im Rahmen der digitalen Umweltstrategie. Konkrete rechtliche Zeitpunkte und Pflichten ergeben sich aus der europäischen Ökodesign-Verordnung und deren delegierten Rechtsakten, die den Produktpass schrittweise zur verpflichtenden Anforderung für einzelne Produktgruppen machen.

Diese europäische Umsetzung sieht vor, dass der Digitale Produktpass für priorisierte Produktgruppen ab etwa 2027 in Kraft tritt und sich bis etwa 2030 auf weitere Produktkategorien ausdehnt.

Einordnung in die Umweltpolitik

Der Digitale Produktpass ist Bestandteil der Umweltpolitischen Digitalagenda des Bundesumweltministeriums. Digitalisierung soll gezielt eingesetzt werden, um ökologische Transparenz zu erhöhen und nachhaltige Produktions- und Konsummuster zu fördern.

Er stellt damit ein zentrales Instrument zur Verbindung von Digitalisierung und Kreislaufwirtschaft dar.

Weitere Informationen zum Digitalen Produktpass findest du hier.

Mit der Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024 wurde ein neuer europäischer Rechtsrahmen für nachhaltige Produkte geschaffen. Die sogenannte Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Als EU-Verordnung entfaltet sie direkte Rechtswirkung und bedarf keiner nationalen Umsetzung in Form eines eigenen Gesetzes.

Die ESPR ersetzt die bisherige Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG, die sich ausschließlich auf energieverbrauchsrelevante Produkte bezog. Mit der neuen Verordnung wird der Anwendungsbereich deutlich erweitert und inhaltlich neu ausgerichtet.

Zielsetzung und strategischer Hintergrund

Die Verordnung verfolgt das Ziel, Produkte über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg nachhaltiger zu gestalten. Im Mittelpunkt stehen die Verbesserung der Umweltverträglichkeit, die effizientere Nutzung von Ressourcen sowie die Stärkung der Kreislaufwirtschaft innerhalb der Europäischen Union.

Die ESPR ist ein zentrales Instrument des Europäischen Grünen Deals und Bestandteil des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft. Durch einheitliche Anforderungen im Binnenmarkt sollen nachhaltige Produkte zur Norm werden. Gleichzeitig wird das Ziel verfolgt, Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche nationale Regelungen zu vermeiden und innovationsfördernde Rahmenbedingungen für Unternehmen zu schaffen.

Anwendungsbereich

Der Geltungsbereich der ESPR ist deutlich weiter gefasst als jener der bisherigen Ökodesign-Richtlinie. Erfasst werden grundsätzlich nahezu alle physischen Produkte, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Dazu zählen auch Bauteile und Zwischenprodukte.

Bestimmte Produktgruppen sind ausgenommen. Hierzu gehören unter anderem Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, lebende Tiere und Pflanzen sowie Fahrzeuge. Für diese Bereiche bestehen eigenständige europäische Regelungen.

Mit dieser Erweiterung wird erstmals ein horizontaler Rechtsrahmen geschaffen, der Nachhaltigkeitsanforderungen für eine sehr breite Produktpalette ermöglicht.

Systematik und konkrete Anforderungen

Die ESPR legt selbst noch keine konkreten technischen Anforderungen für einzelne Produkte fest. Vielmehr schafft sie einen Rahmen, auf dessen Grundlage die Europäische Kommission spezifische Anforderungen durch sogenannte delegierte Rechtsakte erlässt.

Diese delegierten Rechtsakte definieren verbindliche Vorgaben für bestimmte Produktgruppen oder für horizontale Anforderungen. Mögliche Regelungsinhalte betreffen unter anderem:

  • Haltbarkeit und Lebensdauer von Produkten

  • Reparierbarkeit und Demontierbarkeit

  • Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit

  • Einsatz von recycelten Materialien

  • Energie- und Ressourceneffizienz

  • Reduzierung des CO₂- und Umweltfußabdrucks

  • Informations- und Transparenzpflichten

Die Priorisierung der Produktgruppen erfolgt über mehrjährige Arbeitspläne der Europäischen Kommission. Unternehmen erhalten dadurch frühzeitig Hinweise auf kommende regulatorische Entwicklungen.

Digitaler Produktpass

Ein zentrales Element der neuen Verordnung ist die Einführung des Digitalen Produktpasses (DPP). Für ausgewählte Produktgruppen wird künftig eine digitale Datensammlung verpflichtend, die strukturierte Informationen über das jeweilige Produkt enthält.

Der Digitale Produktpass soll Angaben zu Materialien, Reparaturmöglichkeiten, Ersatzteilen, Recyclingfähigkeit oder Umweltkennzahlen umfassen. Ziel ist eine erhöhte Transparenz entlang der gesamten Wertschöpfungskette – von der Herstellung über Nutzung und Reparatur bis hin zum Recycling.

Die konkreten Inhalte, technischen Standards und Umsetzungsfristen des Digitalen Produktpasses werden ebenfalls in delegierten Rechtsakten festgelegt.

Marktüberwachung und Rechtsfolgen

Produkte, für die konkrete Ökodesign-Anforderungen festgelegt wurden, dürfen nur dann auf dem EU-Binnenmarkt bereitgestellt werden, wenn diese Anforderungen vollständig erfüllt sind. Hersteller, Importeure und weitere Wirtschaftsakteure tragen Verantwortung für die Konformität ihrer Produkte.

Die Einhaltung der Vorgaben wird durch nationale Marktüberwachungsbehörden kontrolliert. Bei Verstößen können Maßnahmen wie Vertriebsverbote, Produktrücknahmen oder Sanktionen verhängt werden.

Bedeutung für Unternehmen und Region

Die ESPR verändert die regulatorischen Rahmenbedingungen für nahezu alle produzierenden Unternehmen. Nachhaltigkeitsanforderungen werden künftig bereits in der Produktentwicklung verbindlich berücksichtigt werden müssen. Themen wie Materialauswahl, Modularität, Reparaturfähigkeit oder Recyclingfähigkeit gewinnen strategische Bedeutung.

Gleichzeitig entstehen Chancen für innovative Geschäftsmodelle, etwa im Bereich Reparatur, Wiederaufbereitung, Sekundärrohstoffe oder digitale Produktinformationen. Für Regionen mit starker Industrie- und Mittelstandsstruktur ergeben sich damit sowohl Anpassungserfordernisse als auch Potenziale im Kontext der Kreislaufwirtschaft.

Weitere Informationen zu Ökodesign-Verodnung für nachhaltige Produkte findest du hier.

Die neue europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) wurde am 16. Dezember 2024 verabschiedet und tritt am 11. Februar 2025 in Kraft. Nach einer Übergangsfrist gilt sie ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland bleibt bis dahin das Verpackungsgesetz (VerpackG) maßgeblich. Die PPWR zielt darauf ab, Verpackungsabfälle zu reduzieren, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und die Vorschriften innerhalb der EU zu harmonisieren.

Betroffene Akteure

  • Erzeuger: Natürliche oder juristische Personen, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellen oder unter eigenem Namen entwickeln und fertigen lassen. Sie müssen Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.

  • Hersteller: Personen oder Firmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem EU-Mitgliedstaat bereitstellen.

  • Importeure: In der EU ansässige Personen, die Verpackungen aus Drittländern in Verkehr bringen.

  • Vertreiber/Händler: Personen, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weitergeben.

  • Verbraucher: Natürliche Personen, die außerhalb gewerblicher, geschäftlicher oder beruflicher Tätigkeiten handeln.

Wesentliche Änderungen der PPWR

  • Stoffbeschränkungen : Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe wie Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom auf maximal 100 mg/kg. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten ab 2026 spezifische Grenzwerte für PFAS.

  • Recyclingfähigkeit: Ab 2030 müssen Verpackungen mindestens 70 % recyclingfähig sein. Ab 2035 ist eine Eignung für großmaßstäbliches Recycling erforderlich.

  • Mindestrezyklatanteile: Ab 2030 gelten verpflichtende Mindestrezyklatanteile für bestimmte Verpackungen.

  • Biobasierte Kunststoffe: Ab 2028 werden Vorgaben für den Einsatz biobasierter Kunststoffe eingeführt.

  • Kompostierbarkeit: Ab 2027 müssen bestimmte Verpackungen kompostierbar sein.

  • Verpackungsminimierung: Ab 2030 sind Maßnahmen zur Reduzierung des Verpackungsvolumens vorgeschrieben.

  • Wiederverwendung und Wiederbefüllung: Ab Inkrafttreten gelten Anforderungen zur Förderung der Wiederverwendbarkeit von Verpackungen.

  • Kennzeichnungspflichten: Ab Inkrafttreten müssen Verpackungen spezifisch gekennzeichnet werden, um Recycling und Entsorgung zu erleichtern.

  • Informations- und Meldepflichten: Ab Inkrafttreten müssen Unternehmen umfassende Informationen bereitstellen und Meldungen durchführen.

  • Vermeidung von Mogelpackungen: Ab 2030 gelten Vorgaben zur Vermeidung irreführender Verpackungen.

  • Konformitätsbewertung: Ab Inkrafttreten müssen Verpackungen bestimmten Konformitätsanforderungen entsprechen.

  • Erweiterte Herstellerverantwortung: Ab 2027 sind Hersteller für die gesamte Lebensdauer ihrer Verpackungen verantwortlich, einschließlich Rücknahme und Recycling.

  • Reduzierung von Verpackungsabfällen: Ab 2030 müssen Maßnahmen zur Verringerung von Verpackungsabfällen umgesetzt werden.

  • Pfand- und Rücknahmesysteme: Ab 2029 sind verpflichtende Systeme zur Rücknahme bestimmter Verpackungen einzuführen.

  • Recyclingziele: Ab 2026 gelten spezifische Recyclingquoten für verschiedene Verpackungsarten.

Empfehlungen für Unternehmen

  • Frühzeitige Anpassung: Unternehmen sollten ihre Verpackungsstrategien und -designs frühzeitig an die neuen Anforderungen anpassen.

  • Konformitätsbewertung: Durchführung von Konformitätsbewertungen gemäß den neuen Vorgaben.

  • Kennzeichnung: Überprüfung und Anpassung der Verpackungskennzeichnungen entsprechend den neuen Pflichten.

  • Informationspflichten: Einrichtung interner Prozesse zur Erfüllung der Informations- und Meldepflichten.

  • Recyclingfähigkeit: Sicherstellung, dass Verpackungen den Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile entsprechen.

Das vollständige Merkblatt der DIHK bietet detaillierte Informationen zu den Änderungen und Anforderungen der neuen Verpackungsverordnung. Das Merkblatt und weitere Informationen findest du hier. Eine Übersicht und Hilfe bietet dir z.B. auch das Verpackungsinstitut e. V..

Hintergrund und Zweck der Richtlinien

Beide Richtlinien haben ihren Ursprung im EU-Green Deal und verfolgen das gemeinsame Ziel, irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen („Greenwashing“) zu verhindern und Verbraucherinnen und Verbraucher bei einer fundierten Kaufentscheidung zu unterstützen. Sie sollen einheitliche Regeln innerhalb der EU schaffen, damit Nachhaltigkeitsaussagen wahr, klar, transparent und belegbar sind.

Empowering Consumers Directive (EmpCo)

Rechtsnatur und Zielsetzung
Die Empowering Consumers Directive, kurz EmpCo, ist eine EU-Richtlinie, die die Verbraucher vor unfairen Geschäftspraktiken rund um Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen schützen soll. Sie zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher verlässliche und verständliche Informationen erhalten und so bewusster und nachhaltiger konsumieren können. Bestehende europäische Vorschriften zu unlauteren Geschäftspraktiken werden durch EmpCo ergänzt und geschärft.

Anwendungsbereich und Adressaten
EmpCo richtet sich an alle gewerblichen Anbieter, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher vermarkten. Die Richtlinie gilt branchenübergreifend im B2C-Bereich, ohne spezifische Ausnahmen, und bezieht sämtliche Arten von Umweltaussagen ein.

Inhaltliche Besonderheiten

  • Umweltaussagen dürfen nur noch gemacht werden, wenn sie wissenschaftlich belegbar, objektiv und überprüfbar sind.

  • Irreführende oder nicht hinreichend belegte Formulierungen, etwa pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimaneutral“, werden unzulässig.

  • Werbung, die sich auf nicht nachvollziehbare Kompensationsmaßnahmen stützt, ist untersagt.

  • Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen, das regelmäßig überprüft wird.

Rechtsstatus und Zeitplan
EmpCo ist bereits auf EU-Ebene auf den Weg gebracht worden. Sie muss von den Mitgliedstaaten in nationales Recht übertragen werden, wobei bestimmte Umsetzungsfristen gelten, bevor die Vorgaben verbindlich angewendet werden.

Rechtliche Wirkung für Unternehmen
Unternehmen müssen künftig sämtliche Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen klar belegen und nachweisen können. Die Richtlinie schafft damit strengere Anforderungen an die Transparenz von Werbeaussagen und stärkt die Kontrollmöglichkeiten gegen Greenwashing.

Green Claims Directive (GCD)

Zielsetzung und Funktion
Die Green Claims Directive (GCD) wurde konzipiert, um als ergänzende EU-Richtlinie klare Regeln für umweltbezogene Aussagen festzulegen. Sie sollte Unternehmen verpflichten, bereits im Vorfeld eines Claims ein Prüfverfahren zu durchlaufen und damit Nachhaltigkeitsaussagen schon vor ihrer Nutzung auf ihre wissenschaftliche Fundierung zu prüfen. Dies würde ein Ex-ante-Verfahren schaffen, im Gegensatz zu bisherigen Regelungen, bei denen Verstöße erst im Nachhinein sanktioniert werden.

Status des Gesetzgebungsverfahrens
Der Fortschritt der Green Claims Directive ist derzeit unsicher. Nach einer abgesagten dritten Verhandlungsrunde (Trilog) im Juni 2025 haben weder der Rat der EU noch das Europäische Parlament ausreichend Unterstützung für die Fortführung des Gesetzgebungsprozesses signalisiert. Ein klares Inkrafttreten der Richtlinie in der ursprünglich geplanten Form ist daher aktuell ungewiss.

Potenzielle Inhalte (Planungsstand)
Wäre die GCD wie ursprünglich vorgesehen verabschiedet worden, hätte sie detaillierte Anforderungen definiert, welche Nachhaltigkeitsaussagen zulässig sind, wie sie zu belegen und wie sie zu kommunizieren sind. Ziel dieser Vorgaben wäre gewesen, Vertrauen in Nachhaltigkeitskommunikation zu schaffen und rechtliche Sicherheit für Unternehmen zu erhöhen.

Gemeinsamer Regelungszweck beider Richtlinien

Beide Rechtsakte zielen darauf ab, Greenwashing zu verhindern und die Qualität von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu verbessern. Die EmpCo erweitert den Schutz vor unfairen Geschäftspraktiken und schafft verbindliche Mindestanforderungen an Transparenz und Belegbarkeit von Claims. Die GCD sollte ursprünglich weiter gehen, indem sie verpflichtende Prüfprozesse bereits vor der Nutzung von Claims eingeführt hätte. Zusammen stellen sie einen Rahmen dar, der mehr Rechtssicherheit für Verbraucher und Unternehmen schaffen soll.

Auswirkungen für Unternehmen

Für Unternehmen bedeuten die auf EU-Ebene geplanten und bereits beschlossenen Regelungen, dass Umweltaussagen künftig klarer, belegbarer und transparenter gestaltet werden müssen. Marketing und Kommunikation müssen wissenschaftlich fundierte Daten zur Verfügung stellen, bevor Claims genutzt werden. Nachhaltigkeitskennzeichnungen und –siegel müssen auf anerkannten, überprüfbaren Systemen beruhen. Dies stärkt die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitskommunikation und reduziert zugleich rechtliches Risiko.

Zusammenfassung des rechtlichen Rahmenwerks

  • Empowering Consumers Directive (EmpCo): EU-Richtlinie gegen irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, stärkt Verbraucherrechte und ergänzt bestehende Vorschriften gegen unlautere Praktiken. Sie verpflichtet zu belegbaren, transparenten Claims und schafft klare Verbote für unpräzise Aussagen.

  • Green Claims Directive (GCD): EU-Richtlinie mit dem Ziel, Greenwashing bereits im Vorfeld der Nutzung von Nachhaltigkeitsaussagen zu verhindern. Der Gesetzgebungsprozess ist derzeit unsicher und ein Inkrafttreten in der ursprünglich geplanten Form nicht garantiert.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen in Deutschland dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer gesamten Lieferkette zu erfüllen. Ziel ist es, die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards wie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit sowie zentraler Umweltstandards sicherzustellen.

Ziele des Gesetzes

  • Verbesserung des Schutzes von Menschenrechten und Umwelt in globalen Lieferketten.

  • Verpflichtung deutscher Unternehmen zur Verantwortung für die Einhaltung dieser Standards entlang ihrer Lieferketten.

  • Schaffung klarer und umsetzbarer Anforderungen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen.

Anwendungsbereich

  • Seit 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
  • Ausländische Unternehmen in Deutschland werden auch erfasst, wenn das Unternehmen mehr als 3.000 Mitarbeitende (seit 2023) beziehungsweise 1.000 Mitarbeitende (seit 2024) in Deutschland beschäftigt.

Kernpflichten für Unternehmen

  • Einrichtung eines Risikomanagements zur Identifikation und Minimierung von Risiken.

  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen.

  • Abgabe einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte.

  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern.

  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Verstößen.

  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens für Betroffene.

  • Dokumentation und Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Weitere Informationen und Ressourcen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sind auf der offiziellen Website des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) verfügbar.

Die EU verlangt zunehmend Transparenz über Nachhaltigkeitsstrategien – auch im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft. Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sind Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden oder 40 Millionen Euro Jahresumsatz verpflichtet, standardisierte Nachhaltigkeitsberichte vorzulegen.

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung, die am 5. Januar 2023 in Kraft trat. Sie erweitert die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) erheblich und zielt darauf ab, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der EU zu vereinheitlichen und zu verbessern.

Was ist die CSRD?

Die CSRD verpflichtet Unternehmen zur Offenlegung von Informationen über Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte (ESG) ihrer Geschäftstätigkeit. Ziel ist es, Stakeholdern verlässliche und vergleichbare Daten zur Verfügung zu stellen, um den Beitrag der Unternehmen zur Nachhaltigkeit besser bewerten zu können.

ESG-Kriterien:

E (Environmental) umfasst Themen wie Energieverbrauch, CO₂-Emissionen und Ressourcenschonung.
S (Social) betrifft Arbeitsbedingungen, Menschenrechte und gesellschaftliche Verantwortung.
G (Governance) beleuchtet Unternehmensführung, Ethik und Compliance.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die CSRD erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen in der EU von etwa 11.600 auf rund 49.000. Betroffen sind.

  • Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern, die im bilanzrechtlichen Sinne große Unternehmen sind.

  • Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

  • Drittstaatenunternehmen mit einem Umsatz von mehr als 150 Mio. Euro in der EU, deren Tochterunternehmen die genannten Größenkriterien erfüllen oder deren Zweigniederlassungen mehr als 40 Mio. Euro Umsatz erreichen.

Zeitplan der Umsetzung

Die Berichtsanforderungen der CSRD gelten gestaffelt:

  • Ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen.

  • Ab dem 1. Januar 2025 für alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen.

  • Ab dem 1. Januar 2026 für kapitalmarktorientierte KMU, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen.

Kleinstunternehmen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Wesentliche Neuerungen der CSRD

  • Erweiterter Anwendungsbereich: Deutliche Ausweitung der Berichtspflicht auf mehr Unternehmen.

  • Einheitliches elektronisches Berichtsformat: Einführung des European Single Electronic Format (ESEF) für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, das für Mensch und Maschine lesbar ist.

  • Verpflichtende Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS): Einführung einheitlicher Standards für die Berichterstattung.

  • Berichterstattung im Sinne der "doppelten Wesentlichkeit": Unternehmen müssen sowohl die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft als auch die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen selbst analysieren und berichten.

  • Externe Prüfung des Berichts: Verpflichtung zur externen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte.

  • Verankerung im Lagebericht der Unternehmen: Integration der Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Lagebericht.

Die CSRD soll bestehende Lücken bei den Berichtsvorschriften schließen und die Nachhaltigkeitsberichterstattung insgesamt ausweiten. Ziel ist es, die Rechenschaftspflicht europäischer Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte zu erhöhen und erstmals verbindliche Berichtsstandards auf Ebene der EU einzuführen.

Die EU-Taxonomie-Verordnung ergänzt die CSRD. Sie definiert, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als „ökologisch nachhaltig“ gelten – etwa mit Blick auf Materialeffizienz oder Kreislauffähigkeit.

Die bisherige Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verpflichtet große Unternehmen zur nichtfinanziellen Berichterstattung ab 2025. Eine neue Omnibusverordnung soll den bürokratischen Aufwand verringern.

Welche Änderungen sind geplant?

Die Verunsicherung von betroffenen Unternehmen war zuletzt groß. Die CSRD ist seit 2022 in Kraft, wurde aber innerhalb der gesetzlichen Frist von 18 Monaten nicht in deutsches Recht umgesetzt.

Bürokratieabbau durch die EU-Omnibus-Verordnung?

Am 26. Februar 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Omnibus-Verordnung. Die Verordnung soll die Pflichten der CSRD, der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), der Taxonomie-Verordnung und auch der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) bündeln. Ziel der Omnibus-Verordnung ist es, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen, insbesondere KMU, zu reduzieren. Das Europäische Parlament sowie der Europäische Rat werden den Verordnungsvorschlag diskutieren. In diesem Prozess sind noch Änderungen möglich.

Welche Änderungen ergeben sich für Unternehmen?

Der Omnibus-Verordnungsvorschlag schwächt den Geltungsbereich der CSRD ab. Damit sind nur noch Unternehmen berichtspflichtig, die folgende Schwellenwerte überschreiten:

  • 1.000 Mitarbeitende und
  • 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder
  • eine Bilanzsumme von 25 Mio. Euro

Die Frist für die zweite und dritte Welle der berichtspflichtigen Unternehmen soll von 2026 und 2027 auf 2028 verschoben werden.

Der freiwillige VSME-Standard soll als Grundlage für einen neuen freiwilligen Berichtsstandard dienen. Nicht berichtspflichtige KMU in Lieferketten sollen damit einfacher die von den berichtspflichten Unternehmen geforderten Informationen erfassen können.

Und jetzt?

Um Unsicherheiten vorzubeugen bis die Änderungen in Kraft treten, können berichtspflichtige Unternehmen ihre Berichterstattung an der aktuell gültigen CSRD orientieren. Die neue kostenlose Berichtsplattform des Deutschen Nachhaltigkeitskodexes (DNK) soll es Unternehmen erleichtern, ihre Berichte CSRD-konform zu erstellen.

Auch das Recht auf Reparatur spielt eine zentrale Rolle: Verbraucher sollen gesetzlich unterstützt werden, defekte Produkte reparieren zu lassen – mit Auswirkungen auf Produktdesign und Serviceangebote.

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) schreibt vor, wie Altgeräte zurückgenommen und verwertet werden müssen. Für das Baugewerbe sind auch die Bauproduktenverordnung und verschiedene Umweltzeichen (z. B. Blauer Engel) von Bedeutung.

Ein frühzeitiger Umstieg auf nachhaltige und kreislauforientierte Prozesse kann den Aufwand bei der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben erheblich reduzieren – und die Wettbewerbsfähigkeit steigern.

Rechtliche Rahmenbedingungen rund um die Kreislaufwirtschaft entwickeln sich dynamisch – national wie europäisch. Die wichtigsten Hebel: nachhaltiges Produktdesign, transparente Lieferketten, Rücknahmesysteme und ESG-Berichterstattung. Besonders KMU profitieren, wenn sie frühzeitig umstellen – durch Förderzugänge, Rechtssicherheit und Imagegewinn.

Hier findest du dich zurecht!

Wissen zur Kreislaufwirtschaft

Begriffe, Grundlagen, Unterschiede: Hier gibt’s einen schnellen Überblick – verständlich erklärt und grafisch aufbereitet.

Mehrwerte der Kreislaufwirtschaft

Wettbewerbsvorteile, Ressourcenschutz, Fachkräftesicherung: So profitieren Unternehmen nachhaltig.

Projekt Kreislaufwirtschaftsregion

Was steckt hinter dem Projekt? Ziele, Partner und Hintergründe zur regionalen Transformation im Münsterland.


Foto 1 zu Rechtliche Rahmenbedingungen

Das Projekt "Kreislaufwirtschaft Münsterland" wird mit Mitteln der Europäischen Union und vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert.