Ukrainische Geflüchtete brauchen eine Arbeitserlaubnis. Diese können sie aber schon mit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie bekommen dann eine sogenannte Fiktionsbescheinigung, die ihnen die sofortige Aufnahme einer Arbeit ermöglicht. Eine Fiktionsbescheinigung ermöglicht eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit, auch wenn die Entscheidung über den Aufenthaltstitel noch nicht getroffen wurde.
WICHTIG: Solange Ukrainerinnen und Ukrainer visumsfrei oder mit einem Besuchervisum in Deutschland sind, dürfen sie noch nicht arbeiten! Die Aufnahme einer Ausbildung ist mit der Erlaubnis einer Beschäftigung gleichzusetzen.
Ukrainische Staatsangehörige, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion durch Russland aus der Ukraine vertrieben worden sind, müssen kein Asylverfahren durchlaufen. Menschen aus der Ukraine, die visumfrei nach Deutschland eingereist sind, können aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erhalten. Diesen Aufenthaltstitel können sie bei der Ausländerbehörde ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes beantragen, ohne dass vorher außerhalb Deutschlands ein Visum erteilt worden sein muss.
Die Aufenthaltserlaubnis wird bei der Ausländerbehörde beantragt, an dem die geflüchtete Person wohnt bzw. registriert ist und gilt für 2 Jahre und kann gegebenenfalls auf bis zu 3 Jahre verlängert werden. Auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge findest du, unter Eingabe des Wohnortes, die zuständige Ausländerbehörde.
Wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 bei der Ausländerbehörde beantragt wurde, stellt diese eine sogenannte Fiktionsbescheinigung aus. Mit dem Erhalt einer Fiktionsbescheinigung ist eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit sofort möglich, auch wenn die Entscheidung über den Aufenthaltstitel noch nicht getroffen wurde.
Wichtig: Solange Ukrainerinnen und Ukrainer visumsfrei oder mit einem Besuchervisum in Deutschland sind, dürfen sie noch nicht arbeiten!
Anmerkung: Die Aufnahme einer Ausbildung ist mit der Erlaubnis einer Beschäftigung gleichzusetzen.
Betroffene unterliegen in der Regel einer Wohnsitzauflage, das heißt ein Umzug in ein anderes Bundesland oder eine andere Stadt/Gemeinde ist nur aus folgenden Gründen möglich:
Die Beschäftigung muss dabei mindestens 15 Wochenstunden und ein bestimmtes Einkommen umfassen. Weitere Infos findest du unter anderem auf folgenden Seiten:
Das „Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ hat eine Checkliste erstellt, die aufzeigt, wie die Anstellung von Geflüchteten aus der Ukraine erfolgreich gelingen kann. Von der Registrierung bei der zuständigen Ausländerbehörde bis zum Onboarding im Unternehmen und am Lebensort.
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